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g) Schutzlosigkeit

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Damit eine Schutzbedürftigkeit besteht, bedarf es nicht nur der begründeten Furcht vor Verfolgung. Darüber hinaus muss es dem Betroffenen auch verwehrt sein, in seinem Heimatstaat Schutz zu erlangen. Dieses Merkmal entspringt dem völkerrechtlichen Gedanken, dass Staaten auf Grund ihrer Souveränität über Territorium und Volk Garant für deren Bestand und Sicherheit sind, bevor dann, quasi subsidiär, Schutz in anderen Staaten beansprucht werden kann. Erfolgt die Verfolgung gerade durch die Institutionen des Verfolgerstaates, so ist eine Schutzlosigkeit grundsätzlich anzunehmen. Anders lässt sich dies aber unter Umständen beurteilen, wenn die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht.[12]

Beispiel

Bereits im Rahmen des Asylgrundrechts hatten wir das Beispiel erörtert, indem es dem Flüchtenden grundsätzlich möglich ist, in andere Teile seines Heimatstaates zu fliehen (inländische Fluchtalternative, Rn. 88). Gleiches gilt auch hier im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft.

Aufenthalts- und Asylrecht

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