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4. Schutz einer Institution

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Nach § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG kann einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen genießt. Eine entsprechende Organisation der Vereinten Nationen ist allein die UNRWA (United Nations Relief and Works Agency). Dieses Flüchtlingshilfswerk dient vor allem den Palästina-Flüchtlingen.

3. Teil Das materielle AsylrechtC. Asylrecht für Flüchtlinge › IV. Versagung der Zuerkennung

Aufenthalts- und Asylrecht

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