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IV. Versagung der Zuerkennung

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Lesen Sie die zitierten Normen, um ein Verständnis für das Regelungssystem zu bekommen.

Zuletzt ist auch die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter bestimmten Voraussetzungen denkbar. Denn nach § 3 Abs. 4 AsylG ist es grundsätzlich möglich, dass ein Ausländer zwar die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt, ihm die Zuerkennung aber aus bestimmten Gründen dennoch versagt werden kann. Zur Konkretisierung dieser Gründe verweist der § 3 Abs. 4 AsylG auf den Tatbestand des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG. Dieser normiert einen Ausschlussgrund für das in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG normierte Abschiebungsverbot. Dieses Abschiebungsverbot bezieht sich auf Fälle, in denen das Leben, die Freiheit und andere wichtige Rechtsgüter bedroht sind (wir werden auf die Einzelheiten dieser Norm später noch vertiefend eingehen).

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Die Ausschlussvorschrift des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG macht von diesem Abschiebungsverbot für den Fall eine Ausnahme, dass der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder eine Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen ist, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Insoweit wird das Wohl der Allgemeinheit und die Ordnung der Bundesrepublik über das Wohl des Ausländers gestellt.

Hinweis

Die Regelung des § 3 Abs. 4 AsylG bewegt sich damit zwar wohl im Rahmen des Art. 14 Abs. 4 und 5 der Qualifikations-RL. Es ist aber dennoch fraglich, ob sie mit Art. 31 Abs. 2 GFK vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift muss jedem Flüchtling, sofern er in keinem anderen Staat Aufnahme findet, ein Status verliehen werden.[26]

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