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1. Völkerrechtsverbrechen

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Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen begangen hat, wobei für die Definition der einzelnen Verbrechen auf die „internationalen Vertragswerke“ verwiesen wird. Ein solches internationales Vertragswerk stellt insbesondere das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.7.1998 dar, auf welches auch das BVerwG zur Auslegung zurückgreift[22]. Von besonderer Relevanz ist die Tatsache, dass ein Beweis für die Annahme nicht nötig ist. Es genügt dem Wortlaut nach, wenn die schwerwiegenden Gründe die Annahme rechtfertigen.

Aufenthalts- und Asylrecht

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