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2. Schwere nichtpolitische Straftat

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Dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG nach darf einem Ausländer, der eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat (z.B. Kapitalverbrechen), die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Eine solche liegt vor, wenn mit der Strafverfolgung private Rechtsgüter geschützt werden und nicht die politische Grundordnung oder territoriale Integrität des Staates. Fraglich ist insofern allerdings, wie es sich mit nichtpolitischen Straftaten verhält, die politisch motiviert waren. Hierbei kommt ganz auf eine Analyse der Motivationslage des Täters und einer sich daran orientierenden Abwägungsentscheidung an.[23] Für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dagegen kein Raum, da eine Straftat in der Regel keine verhältnismäßige Handlung darstellt.

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Das Problem um die Auslegung der Tätermotivation spitzt sich an der Diskussion zu, ob auch terroristische Straftaten als nichtpolitische Straftaten im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG zu behandeln sind. Der EuGH[24] hat bereits entschieden, dass terroristische Straftaten, die gegen die Zivilbevölkerung gerichtet sind, auch dann nichtpolitische Straftaten sind, wenn die Täter mit der Handlung politische Ziele verfolgen. Darüber hinaus hat der EuGH auch festgestellt, dass allein die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung im Zeitpunkt der Flucht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausschließt. Vielmehr muss dann nachgewiesen werden können, dass der Ausländer eine eigene schwerwiegende Handlung vorgenommen hat.

Aufenthalts- und Asylrecht

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