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f) Verfolgungssubjekte

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Grundsätzlich gilt als verfolgt nur derjenige, den die Verfolgungshandlungen unmittelbar getroffen haben oder treffen bzw. treffen sollen. Demnach können z.B. Familienangehörige nur dann Opfer von Verfolgung sein, wenn sie wegen der Zugehörigkeit zur gleichen Gruppe (wie der Schutzsuchende) ebenfalls der Verfolgung ausgesetzt sind. Entsprechend ist auch die Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG auf den Flüchtlingsschutz übertragbar. Gehört der Verfolgte zu einer Gruppe, deren Mitglieder teilweise bereits Opfer von Verfolgungshandlungen wurden, so ist auch jedes andere Mitglied als (zumindest potentielles) Verfolgungsopfer anzusehen.[10]

Hinweis

Auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 1 AsylG ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag für die Beurteilung der Frage nach der Verfolgung maßgeblich. Besteht zu diesem Zeitpunkt eine Furcht vor Verfolgung, so ist dies zu berücksichtigen, selbst wenn der Flüchtende sein Heimatland zu einer Zeit verlassen hat, zu der diese Furcht noch nicht bestand (sog. Flüchtling-sur-place).[11]

Aufenthalts- und Asylrecht

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