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cc) Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 2 AsylG

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Der § 3a Abs. 2 AsylG nennt einige Beispiele, wann eine Verfolgungshandlung i.S.d. Abs. 1 vorliegt und konkretisiert damit lediglich dessen Regelungen. Klärungsbedürftig sind allerdings die Definitionen der unbestimmten Rechtsbegriffe „unverhältnismäßig“ und „diskriminierend“ in § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Von einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne der Norm ist die Rede, wenn Menschenrechtsverletzungen in Rede stehen. Es gilt also ein absoluter Maßstab.[6] Bei der Diskriminierung hingegen wird ein lediglich relativer Maßstab gefordert. Denn eine Diskriminierung kann gerade ihrer Natur nach nur im Vergleich zu einem anderen entstehen. Auf eine Verletzung von Menschenrechten kommt es gerade nicht an. Es genügt bereits eine Ungleichbehandlung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe.

Beispiel

Das BVerfG geht in seiner Rechtsprechung (BVerfGE 54, 187) davon aus, dass eine lebenslange Haftstrafe für Mord verfassungswidrig ist, sofern es keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung gibt. Hierbei wird der absolute Maßstab deutlich. Das die Strafe auf der eigenen schwerwiegenden Handlung des Täters beruht, spielt insofern keine Rolle.

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