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b) Ungeschriebene Einschränkungen

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Vorliegend kommt, ausweislich des Sachverhaltes, eine inländische Fluchtalternative in Betracht. So scheint die Regierung vor allem im nördlichen Teil des Landes gegen die religiöse Minderheit vorzugehen. Allerdings geht die Regierung grundsätzlich gegen die Minderheit vor. Eine Flucht in andere Landesteile schützt den S jedenfalls nicht von einer Verfolgung.

Aufenthalts- und Asylrecht

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