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d) Verfolgungsakteure

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Weiter ist zu prüfen, ob überhaupt ein tauglicher Verfolgungsakteur vorliegt. Hierbei ist zu beachten, dass sowohl der § 3 AsylG als auch die Qualifikations-RL und die GFK (auf den der § 3 AsylG letztlich zurück geht) grundsätzlich eine zielgerichtete menschliche Handlung fordern. Mit diesem einschränkenden Merkmal werden Naturkatastrophen oder Systemmängel (z.B. fehlende Infrastruktur) von vornherein ausgenommen.

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Beachten Sie die Parallelität zu den Verfolgungsakteuren nach Art. 16a Abs. 1 GG, oben Rn. 68.

Wer Verfolger sein kann, wird auf nationaler Ebene durch § 3c AsylG konkretisiert. Die dortige Aufzählung ist allerdings nicht als abschließend anzusehen. Dem Wortlaut nach („kann“) können weitere Verfolgungsakteure je nach den Umständen der Flucht in Betracht kommen. Grundsätzlich können demnach sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Verfolger sein.

Beispiel

In der Regel handelt es sich bei Verfolgern um Staaten, Parteien, Organisationen oder um nichtstaatliche Akteure (sofern der Staat nicht in der Lage oder Willens ist, Schutz zu gewähren) sowie in Einzelfällen auch um Einzelpersonen

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