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bb) Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG

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Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG können Verfolgungshandlungen auch solche Handlungen sein, die „in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher, wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist“. Der Verletzungserfolg muss also gerade darin bestehen, dass ein beliebiges Menschenrecht betroffen wird. Allerdings verlangt der Wortlaut hierbei nicht, dass jede Verfolgungshandlung für sich bereits ein Menschenrecht beeinträchtigen müsste. Vielmehr genügt es, wenn die Kumulation aus vielen verschiedenen Verfolgungshandlungen geringerer Intensität in einer Gesamtschau eine Verletzung von Menschenrechten darstellt.

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Allerdings ist zu beachten, dass diese sehr offene Sichtweise dazu führt, dass Verfolgungshandlungen bereits jede rechtmäßige und menschenrechtlich nicht zu beanstandende Strafverfolgungen darstellen können. Als Korrektiv und damit einer Einschränkung wird ein sog. Polit-Malus gefordert.[5] Die staatliche Handlung muss ein diskriminierendes Element enthalten und auf einem für den Flüchtlingsbegriff relevanten Verfolgungsgrund aufbauen. Mit dieser Einschränkung unterfällt eine staatliche Strafverfolgung dem Begriff der Verfolgungshandlung nur dann, wenn diese nicht mehr zum Schutz der Rechtsordnung betrieben wird, sondern z.B. nur der Religion oder der Rasse des Betroffenen wegen betrieben wird.

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