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bb) Herkunftsstaatenregelung

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Die Herkunftsstaatenregelung aus Art. 16a Abs. 3 GG stellt gerade keine Einschränkung des Asylgrundrechts dar, sondern ermöglicht vor allem ein beschleunigtes Verfahren in offensichtlich unbegründeten Fällen.

Wie auch bei der Drittstaatenregelung richtet sich die Herkunftsstaatenregelung nach einer von der Legislative normierten Länderliste. Diese findet sich in § 29a AsylG i.V.m. Anlage II AsylG. Allerdings ist auch in dieser Liste Afghanistan nicht aufgeführt und damit nicht als sicherer Herkunftsstaat normiert.

Aufenthalts- und Asylrecht

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