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a) Gesetzliche Einschränkungen aa) Drittstaatenregelung

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Nach Art. 16a Abs. 2 GG sind Schutzsuchende vom Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 1 GG ausgenommen, wenn sie aus einem bestimmten Drittstaat eingereist sind. Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Betroffene aus einem anderen EU-Land (Abs. 2 S. 1 Alt. 1) oder anderen vom Gesetzgeber normierten Ländern eingereist ist (Abs. 2 S. 1 Alt. 2). Da der S vorliegend direkt aus Afghanistan nach Deutschland gereist ist, ist er jedenfalls nicht über ein anderes EU-Land eingereist.

Bleibt zu erörtern, ob Afghanistan ein Land i.S.d. Art. 16a Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG ist. Dies richtet sich nach einer gesetzlichen Bestimmung, die von der Legislative nach Art. 16a Abs. 2 S. 2 GG getroffen wird. Diese Länderliste ergibt sich aus § 26a AsylG i.V.m. Anlage I AsylG. Dort ist Afghanistan allerdings nicht aufgezählt, weswegen der S nicht über einen sicheren Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG eingereist ist und die Beschränkung vorliegend nicht greift.

Aufenthalts- und Asylrecht

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