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II. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
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Lesen Sie die zitierte Norm!
Den Flüchtlingsstatus können dem Wortlaut nach nur Flüchtlinge beanspruchen. Wer Flüchtling ist, ist in § 3 Abs. 1 AsylG legal definiert:
Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er aus Furcht nicht beanspruchen kann oder will.
Hinweis
Diese Definition ist mit der europarechtlichen Definition in Art. 2 lit. d. Qualifikations-RL identisch. Beide Definitionen sind aus der GFK übernommen und sind entsprechend auch nach dem Telos der GFK zu interpretieren.
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Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG
I.Qualifizierte Verfolgung
1.Verfolgungshandlung
DefinitionRn. 99
Ungeschriebene Voraussetzung eines Polit-MalusRn. 103
2.Verfolgungsgründe
3.Zusammenhang von Verfolgungshandlung und -grund
4.Verfolgungsakteure
5.Schutzakteure
6.Verfolgungssubjekte
7.Schutzlosigkeit
II.Begründete Furcht
Furcht vor Verfolgung bei inländischer FluchtalternativeRn. 115
III.Aufenthalt außerhalb des Herkunftslandes
Asylantrag in deutscher BotschaftRn. 119
IV.Kein Ausschluss der Zuerkennung
Auslegung des Begriffs einer schweren nichtpolitischen StraftatRn. 123
V.Keine Versagung der Zuerkennung
Hinweis
Teilweise wird mit Bezug auf die genannten Tatbestandsmerkmale von Inklusionsklauseln als Abgrenzung zu Ausschlussgründen, die Exklusionsklauseln genannt werden, gesprochen.[2] Letztere werden wir noch gesondert behandeln.