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1. Qualifizierte Verfolgung

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Die eben erörterte begründete Furcht muss sich nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG auf eine Verfolgung beziehen. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG konkretisiert hierbei, welche Anforderungen an die Verfolgung zu stellen sind. Es muss demnach eine qualifizierte Verfolgung vorliegen. Die einzelnen Kriterien werden in der Folge genauer dargestellt.

Hinweis

Die §§ 3 ff. AsylG normieren recht detailliert die einzelnen Anforderungen, die in den folgenden Abschnitten besprochen werden. Nutzen Sie das Gesetz und lesen Sie die zitierten Normen. Sie werden feststellen, dass sich alle relevanten Informationen direkt aus dem AsylG ergeben.

Aufenthalts- und Asylrecht

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