Читать книгу Aufenthalts- und Asylrecht - Kyrill-Alexander Schwarz - Страница 84

c) Verknüpfung von Verfolgungshandlung und -grund

Оглавление

107

Dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG nach muss die Verfolgung gerade wegen eines Verfolgungsgrundes stattfinden. Es kommt also auf einen kausalen Zusammenhang an. Nach der Rechtsprechung des BVerwG richtet sich dieser nach der sog. Motivationstheorie[7]. Es käme demnach darauf an, ob der Verfolger mit der Verfolgungshandlung die Verfolgung des Betroffenen gezielt beabsichtigte. Dieser Interpretation ist das BVerfG ausdrücklich entgegengetreten. Dieses vertritt vielmehr die sog. finale Theorie.[8] Demnach spiele die Motivation des Verfolgers gerade keine Rolle, sondern es kommt lediglich auf die objektiven Umstände der Maßnahme an. Es soll also bereits genügen, wenn die Verfolgungshandlung an für den Flüchtlingsbegriff relevante Verfolgungsgründe anknüpft.

Beispiel

Demnach liegt eine Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund bereits dann vor, wenn eine religiöse Minderheit nicht deshalb verfolgt wird, weil das Regime etwas gegen die Religion an sich einzuwenden hätte, sie aber auf Grund der Intoleranz der religiösen Mehrheit und der daraus resultierenden öffentlichen Unruhe unterdrückt wird.[9]

Aufenthalts- und Asylrecht

Подняться наверх