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aa) Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG

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Lesen Sie den § 3a AsylG und Art. 15 Abs. 2 EMRK!


Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind Verfolgungshandlungen solche, die „auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist“. Schwierigkeiten bereitet hierbei zunächst die Definition des Merkmals grundlegender Menschenrechte. Die Norm verweist zur näheren Konkretisierung auf die in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Rechte. Hierbei handelt es sich um sog. notstandsfeste bzw. grundlegende Rechte. Die Annahme, es handele sich bei diesen Rechten um grundlegende Menschenrechte, liegt damit nicht fern. Allerdings ist zu beachten, dass der Wortlaut des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Zusammenhang mit seiner Verweisung auf den Art. 15 Abs. 2 EMRK von „insbesondere“ spricht. Die grundlegenden Menschenrechte müssen sich also inhaltlich von denen des Art. 15 Abs. 2 EMRK abgrenzen. Solche grundlegenden Menschenrechte mit wesensgleichen Gewährleistungen stellen nach herrschender Meinung die in Art. 4 Abs. 2, 11, 16 und 18 IPbürgR verbürgten Rechte dar.[3]

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Von einer schwerwiegenden Verletzung i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist dem Wortlaut der Norm nach die Rede, wenn die Verfolgungshandlung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte bewirkt. Wobei gravierend mit schwerwiegend gleichzusetzen ist, sodass diesem Begriff keine eigenständige Bedeutung bei der Prüfung der Merkmale zukommt. Wann eine Verletzungshandlung schwerwiegend ist, richtet sich nach der Art und Weise sowie einer etwaigen Wiederholung der Verfolgungshandlung.[4] Hierbei kann bereits ein einziger Verfolgungsakt genügen, wenn dieser besonders schwer wiegt (z.B. Angriff auf das Leben). Entsprechend wird bei geringerer Intensität eine erhöhte Quantität gefordert.

Aufenthalts- und Asylrecht

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