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II. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Erbrechts

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Gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Die Norm schützt sowohl das Rechtsinstitut des Erbrechts (Institutsgarantie) als auch das individuelle Erbrecht als Grundrecht (Individualrecht).[6] Bei Letzterem handelt es sich sowohl um das Recht zu erben als auch zu vererben. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Der Gesetzgeber muss dabei selbstverständlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gleichheitsgebot beachten. Der Wesensgehalt des Erbrechts darf keinesfalls angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG).

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Die Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes ergänzt die Eigentumsgarantie: Das Privateigentum geht mit dem Tod nicht unter, sondern hat Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Zu den geschützten Kernelementen zählen die Testierfreiheit[7] (sie ist besonderer Ausdruck der an sich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Privatautonomie[8]), die Privaterbfolge[9] (auch: Privaterbrecht) sowie das gesetzliche Verwandten- bzw. Familienerbrecht einschließlich des Rechts der nahen Angehörigen auf einen angemessenen Anteil am Nachlass (Pflichtteil). In Bezug auf Letzteres ist die genaue Reichweite des Schutzes allerdings umstritten.[10] Nach der Rechtsprechung des BVerfG[11] ist aber jedenfalls die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.

Teil I Überblick über das Erbrecht§ 1 Grundlagen des Erbrechts › III. Einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen des Erbrechts außerhalb des 5. Buchs des BGB

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