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1. Allgemeiner Teil des BGB
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Gem. § 38 S. 1 ist die Vereinsmitgliedschaft nicht vererblich. Nach § 130 Abs. 2 ist es auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt. Folgerichtig kann also ein Vertrag auch dann noch zustande kommen, wenn der Antragende vor der Annahme stirbt, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist (§ 153). Bei der Vollmacht bestimmt sich im Falle des Todes des Bevollmächtigten oder des Vollmachtgebers nach dem Grundverhältnis, ob die Vollmacht erlischt (§ 168 S. 1). Nach § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 wird die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam, wenn er von dem Berechtigten beerbt wird (Konvaleszenz) und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.