Читать книгу BGB-Erbrecht - Lutz Michalski - Страница 20

5. HGB

Оглавление

46

§ 22 Abs. 1 Alt. 2 HGB regelt die Fortführung der Firma bei Erwerb von Todes wegen. § 27 HGB normiert eine Haftung des Erben, der das ererbte Handelsgeschäft unter derselben Firma fortführt (→ Rn. 1403 ff.). Der Tod eines oHG-Gesellschafters oder Komplementärs einer KG führt gem. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB (ggf. i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) grundsätzlich zum Ausscheiden dieses Gesellschafters; die Kommanditistenstellung ist hingegen gem. § 177 HGB vererblich (→ Rn. 1413 f.). Diese Regelungen sind jedoch nur dispositiv und die Kautelarpraxis macht durch Fortsetzungs-, Eintritts- und Nachfolgeklauseln von dem insoweit bestehenden Gestaltungsspielraum regen Gebrauch (→ Rn. 1415 ff.). § 139 HGB (ggf. i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) eröffnet jedem Erben eines oHG-Gesellschafters bzw. Komplementärs, der aufgrund einer Nachfolgeklausel Gesellschafter geworden ist, die Option, in die Stellung eines Kommanditisten zu wechseln (→ Rn. 1439 ff.).

BGB-Erbrecht

Подняться наверх