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3. Sachenrecht
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§ 857 bestimmt, dass der Besitz auf den Erben übergeht. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Sache durch den Erbfall besitzlos wird[23]; denn da der Besitz als tatsächliches Gewaltverhältnis als solcher kein Recht ist, geht er nicht schon im Wege der Universalsukzession gem. § 1922 auf den oder die Erben über.[24] Bedeutung hat die Vorschrift insb. deshalb, weil sie einen Gutglaubenserwerb ermöglicht (ein solcher wäre bei Besitzlosigkeit des Erben wegen § 935 nicht möglich).[25]
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§ 884 statuiert eine Ausnahme von der beschränkbaren Erbenhaftung: Bei einem durch eine Vormerkung gesicherten Anspruch kann sich der Erbe hierauf nicht berufen. Nach § 2016 stehen dem Erben auch die aufschiebenden Einreden der §§ 2014, 2015 nicht zu; ferner wird ein durch eine Vormerkung gesicherter Gläubiger vom Aufgebot nicht betroffen (§§ 1971 S. 2, 1974 Abs. 3, 2060 Nr. 2).[26]
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Ein Nießbrauch erlischt gem. § 1061 S. 1 mit dem Tod des Nießbrauchers. Ebenso erlischt die beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit dem Tod des Berechtigten (§ 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1061 S. 1).
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Bei der Hypothek kann sich der Eigentümer im Falle des Todes des persönlichen Schuldners nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet (§ 1137 Abs. 1 S. 2). Entsprechendes gilt beim Pfandrecht (§ 1211 Abs. 1 S. 2).