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III. Einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen des Erbrechts außerhalb des 5. Buchs des BGB
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Das im 5. Buch des BGB (§§ 1922–2385) geregelte Erbrecht wird durch zahlreiche andere Normen (sowohl innerhalb als auch außerhalb des BGB) ergänzt, die an erbrechtliche Verhältnisse, nämlich den Erbfall bzw. die Stellung als Erbe anknüpfen.
In Teilbereichen ist die Landesgesetzgebung ermächtigt, von Bundesvorschriften abweichende Regelungen zu treffen (s. z.B. Art. 147 EGBGB, §§ 487–489 FamFG).[12] Nicht alle Bundesländer haben von den Ermächtigungen Gebrauch gemacht. Zu beachten sind auch die Höfeordnungen (Art. 64 EGBGB, → Rn. 3).