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ff) Abkömmlinge eines Dritten
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Wenn der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht hat, so ist gem. § 2070 Alt. 1 im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt sind. Diese Auslegungsregel ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein beim Erbfall nicht Gezeugter nur als Nacherbe eingesetzt werden kann (§§ 1923 Abs. 2, 2101 Abs. 1); der Nacherbfall tritt dann mit der Geburt ein, Vorerben sind bis dahin die gesetzlichen Erben (§§ 2106 Abs. 2 S. 1, 2105 Abs. 2) (→ Rn. 753, 755 f.). Im Zweifel hat der Erblasser eine so komplizierte Regelung nicht gewollt, wenn er pauschal die Abkömmlinge eines Dritten einsetzt.
Das Gleiche gilt, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, für die Abkömmlinge, die zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind (§ 2070 Alt. 2).