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d) Anwachsung
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Hat der Erblasser durch Einsetzung mehrerer Erben die gesetzliche Erbfolge völlig ausgeschlossen, entspricht es i.d.R. nicht seinem Willen, beim Wegfall eines der Erben im Übrigen gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen. § 2094 übernimmt daher mit der Anwachsung das Prinzip der Erbteilserhöhung (§ 1935) aus dem gesetzlichen Erbrecht. Dazu näher → Rn. 731 ff.