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hh) Mehrdeutige Bezeichnung

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Wenn der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt und sich nicht ermitteln lässt, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie gem. § 2073 als zu gleichen Teilen bedacht.

Beispiel:

Zuwendung an den „Tierschutzverein in C.“, wo es zwei Tierschutzvereine gab[101]; Erbeinsetzung „meines Enkels Kevin“, wenn der Erblasser zwei Enkel dieses Namens hatte und sich auch nicht ermitteln lässt, dass er einen von beiden besonders mochte.

BGB-Erbrecht

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