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c) Zweifel über die Höhe der Erbteile
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§§ 2088-2093 enthalten Auslegungs- und Ergänzungsregeln für Fälle, in denen Zweifel über die Höhe der Erbteile bestehen.
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Hat der Erblasser nicht über seinen gesamten Nachlass verfügt, so tritt gem. § 2088 im Übrigen gesetzliche Erbfolge ein. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Ergänzungsregel, d.h. ein abweichender Wille des Erblassers hat Vorrang.[105] Testamentarische und gesetzliche Erben bilden eine Miterbengemeinschaft (§ 2032 Abs. 1).
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Sollen die eingesetzten Personen nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so werden die Bruchteile, wenn sie das Ganze nicht erschöpfen, verhältnismäßig erhöht (§ 2089) bzw., wenn sie das Ganze übersteigen, verhältnismäßig gemindert (§ 2090).
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Wenn zwar klar ist, wer Erbe werden sollen, aber die Höhe der jeweiligen Erbteile unbestimmt ist, so erben die eingesetzten Personen zu gleichen Teilen (§ 2091) bzw. den freigebliebenen Teil zu gleichen Teilen (§ 2092 Abs. 1). Wie schon der Verweis auf die §§ 2066 ff. zeigt, ist jedoch zuvor durch Auslegung zu ermitteln, ob nicht die Erben auf verschieden große Bruchteile eingesetzt sind.[106]
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Der Erblasser kann mehrere Erben auch auf einen gemeinschaftlichen Erbteil einsetzen (§ 2093). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.[107] Maßgeblich ist insoweit insb., ob zwischen den als gemeinschaftlichen Erben zusammengefassten Personen eine persönliche oder sachliche Beziehung besteht.[108] Die bloße Bezeichnung „die Eheleute X“ ist für sich allein noch kein ausreichendes Indiz für die Einsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil.[109] In Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils finden gem. § 2093 die §§ 2089–2092 entsprechende Anwendung.