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(1) Abkömmling
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Abkömmling meint neben den Kindern i.S.v. § 2068 auch die Enkel, Urenkel usw. des Erblassers.[85] Ungeachtet des Wortlauts („einen seiner …“) gilt § 2069 auch dann, wenn der Erblasser nur einen Abkömmling hatte.[86] Wenn andere nahestehende Personen (z.B. nahe Verwandte, Ehegatten, Stiefkinder) wegfallen, wird eine analoge Anwendung von § 2069 allgemein abgelehnt[87]; allerdings kann in solchen Fällen ggf. eine ergänzende Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass die Abkömmlinge des Weggefallenen Ersatzerben sein sollen[88].