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ee) Abkömmlinge des Erblassers
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Bei nachträglichem Wegfall eines zum Erben eingesetzten Abkömmlings sind gem. § 2069 im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit als Ersatzerben bedacht, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge (nach dem Erblasser) nachrücken würden. Es handelt sich um eine Regel der ergänzenden Testamentsauslegung, da nicht eine Mehrdeutigkeit des Testaments zu beheben ist, sondern eine später entstandene Lücke geschlossen wird.[84]