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1. Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers (§ 133)

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Ziel der Auslegung eines Testaments ist die Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers (§ 133).[1] Der sog. „objektive Empfängerhorizont“ ist hingegen nicht zu berücksichtigen, da das Testament keine empfangsbedürftige Willenserklärung ist; daher ist auch § 157 auf die Auslegung eines Testaments nicht anwendbar.[2] Irrelevant ist auch ein etwaiger „Horizont des von der Verfügung Betroffenen“, da es beim Testament aufgrund der freien Widerruflichkeit (→ Rn. 186 ff.) keinen Vertrauensschutz gibt.[3]

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