Читать книгу BGB-Erbrecht - Lutz Michalski - Страница 207

4. Maßgeblicher Zeitpunkt

Оглавление

333

Maßgebend für die Auslegung ist nur der bei der Errichtung des Testaments vorhanden gewesene Wille des Erblassers.[23] Später eintretende Umstände können nur Bedeutung erlangen, soweit sie Rückschlüsse auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zulassen.[24] Andernfalls würden die Formanforderungen für Testamente bzw. Widerrufe umgangen werden.

BGB-Erbrecht

Подняться наверх