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2. Verhältnis von Auslegung und Anfechtung

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Die Auslegung hat Vorrang vor der Anfechtung, weil sie dem Willen des Erblassers zur Wirksamkeit verhilft, während die Anfechtung die Verfügung von Todes wegen vernichtet[4] (die Anfechtung kassiert nur, aber sie reformiert nicht[5]). Dieses Ergebnis wird durch die Anforderungen, die § 2078 an die Anfechtbarkeit stellt (→ Rn. 390 ff.), bestätigt: Denn ob Wille und Erklärung auseinanderfallen oder ob ein Motivirrtum vorliegt, kann erst festgestellt werden, wenn durch Auslegung der rechtliche Inhalt der Erklärung ermittelt wurde.[6]

BGB-Erbrecht

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