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7. Wohlwollende Auslegung (§ 2084)
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Wenn der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zulässt, so ist gem. § 2084 im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann (sog. wohlwollende Auslegung – benigna interpretatio). Zweck der Vorschrift ist es, dem Testierwillen des Erblassers soweit wie möglich zur rechtlichen Geltung zu verhelfen.[59] Mit „Erfolg“ ist deshalb nicht etwa schlicht die Rechtswirksamkeit der Verfügung gemeint, sondern die rechtswirksame Erreichung des vom Erblasser gewollten Ziels der Verfügung.[60] Bei diesem Verständnis erscheint § 2084 nicht als Gegensatz, sondern als besondere Ausprägung von § 133.[61]
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Neben der gewöhnlichen (erläuternden) Auslegung (→ Rn. 325 ff.), und der ergänzenden Auslegung (→ Rn. 335 ff.) sowie der Umdeutung (→ Rn. 343) verbleibt für die Vorschrift des § 2084 nur noch ein eingeschränkter Anwendungsbereich. Erfasst sind nur die Fälle, in denen ein gültiges Testament vorliegt und die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt.[62] Ist der Wille des Erblassers hingegen gerade auf den zur Unwirksamkeit führenden Inhalt gerichtet, kommt nur eine Umdeutung in Betracht.[63] Kein Raum für § 2084 ist im Hinblick auf die Beurteilung, ob überhaupt eine Willenserklärung des Erblassers vorliegt oder ob es sich um einen bloßen Entwurf handelt.[64] Ebenso wenig ist § 2084 anwendbar, wenn Zweifel in Bezug auf die Einhaltung der Formerfordernisse bestehen (z.B. bezüglich der Frage, ob Text und/oder Unterschrift eigenhändig vom Erblasser geschrieben wurden).[65]
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§ 2084 ist allerdings analog anwendbar, wenn es um die Frage geht, ob eine Verfügung von Todes wegen oder ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vorliegt; wenn die Erklärung nur bei einer dieser Deutungen rechtlichen Erfolg haben kann, ist dieser der Vorzug zu geben.[66]