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5. Berücksichtigungsfähige Umstände
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Auszugehen ist vom Wortlaut der Erklärung.[25] Man darf sich jedoch nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, muss diesen gleichsam „hinterfragen“, um festzustellen, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat.[26] Zur Ermittlung des Erblasserwillens sind auch alle zugänglichen Umständen außerhalb der Testamentsurkunde auszuwerten, die zur Ermittlung des Erblasserwillens beitragen können.[27]
Zu berücksichtigen ist der Textzusammenhang, der sich sowohl aus dem Sinnzusammenhang der einzelnen Sätze als auch aus seiner (grafischen) Anordnung ergeben kann.[28] Die Testamentsform spielt insoweit eine Rolle, als beim eigenhändigen Testament die Begriffe in der Regel alltagssprachlich, beim öffentlichen hingegen fachsprachlich gebraucht werden.[29]
Herangezogen werden können auch andere frühere Erklärungen des Erblassers.[30] Wenn mehrere Testament vorliegen, die sich nach dem Willen des Erblassers ergänzen sollen, so bilden die Testamente in ihrer Gesamtheit die Erklärung des Erblasserwillens; zur Ermittlung des Inhalts jeder einzelnen Verfügung sind daher sämtliche Testamente heranzuziehen.[31] Unproblematisch ist die Heranziehung früherer Erklärungen auch, wenn durch die spätere Verfügung nur eine frühere ergänzt oder präzisiert wird.[32] Formnichtige oder widerrufene frühere Verfügungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie den in der späteren Verfügung angedeuteten Willen verdeutlichen[33]; nicht jedoch, um die spätere Verfügung durch eine weitere Anordnung zu ergänzen[34]. Zur Auslegung herangezogen werden können ferner grundsätzlich auch bloße Entwürfe; hier ist allerdings stets zu berücksichtigen, dass Textunterschiede auch ein Hinweis auf eine Willensänderung sein können.[35]