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gg) Personengruppe

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Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist gem. § 2071 im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen. Die Gruppe muss so eindeutig bezeichnet sein, dass ihre Angehörigen zweifelsfrei feststehen.[100] Schulbeispiele wären etwa Zuwendungen an „meine Patenkinder“, „die Mitglieder meines Streichquartetts“ oder „meine Putzkräfte“.

BGB-Erbrecht

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