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ii) Sonderfall: die Armen

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Einen Sonderfall stellt § 2072 dar: Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde (der örtliche Träger der Sozialhilfe[102]), in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Armen zu verteilen. Eine analoge Anwendung von § 2072 kommt in Betracht, wenn der Erblasser eine Zuwendung zu einem der Sozialhilfe ähnlichen karitativen Zweck angeordnet hat[103], z.B. wenn er „einem Heim für körperbehinderte Kinder in München“ ein Hausgrundstück zugewandt hat[104].

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