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D. Fazit zu den Kernthesen der Tatherrschaftslehre im Sinne Roxins

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Zusammengefasst lauten die Kernthesen der Tatherrschaftslehre von Roxin damit:

Die zentrale Gestalt der Tatbestandsverwirklichung und damit Täter ist derjenige, der das tatbestandsmäßige Geschehen bis zum Erfolg beherrscht. Teilnehmer dagegen nehmen zwar auch Einfluss auf das Geschehen, haben aber keine beherrschende oder mitgestaltende Stellung. Unmittelbaren-, mittelbaren- und Mittätern kommt dabei jeweils eine spezifische Art der Tatherrschaft zu. Anhand eines beschreibenden Verfahrens ist zu ermitteln, ob der unmittelbare Täter Handlungsherrschaft, der mittelbare Täter Willensherrschaft und der Mittäter funktionelle Tatherrschaft im Rahmen der Deliktsverwirklichung gehabt hat. Dabei muss aber beachtet werden, dass der Tatherrschaftsgedanke nur im Bereich von Herrschaftsdelikten nicht dagegen im Bereich von Pflichtdelikten und eigenhändigen Delikten anwendbar ist.

Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung

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