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D. Zwischenfazit zur neuesten Kritik an der Tatherrschaftslehre

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Es werden in sämtlichen von § 25 StGB normierten Täterschaftsbereichen Einwände gegen die von Roxin geprägte Tatherrschaftslehre erhoben, die sich möglicherweise auf das Steuerstrafrecht und dort auf die Frage nach der Anwendbarkeit des Tatherrschaftskriteriums auf die Steuerhinterziehung übertragen lassen. Im Rahmen der unmittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB) bedarf es einer Klärung der Frage, ob es sich bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO um ein verhaltensneutrales Verursachungsdelikt handelt und sich die Definition von Handlungsherrschaft als der eigenhändigen Vornahme der Tatbestandshandlung deshalb unter Umständen nicht für die Herleitung von unmittelbarer Täterschaft eignen könnte. Im Rahmen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) werfen die Einwände gegen die Irrtumsherrschaft und die Organisationsherrschaft Fragen im Hinblick auf die Tauglichkeit dieses Kriteriums für die Herleitung von Täterschaft auf. Fraglich ist hier insbesondere, inwieweit sich das Kriterium der Irrtumsherrschaft auch dann noch zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme eignet, wenn mehrere Personen die Möglichkeit haben, den Kausalverlauf zu beeinflussen, hiervon jedoch in unterschiedlicher Intensität Gebrauch machen. Im Hinblick auf die Organisationsherrschaft ist zu untersuchen, ob bei einer Übertragung dieser Grundsätze auf die Steuerhinterziehung die vorstehend geschilderten Einwände im Hinblick auf die Abgrenzung von Täterschaft und Anstiftung sowie den fehlenden objektiven Tatbezug des Täterverhaltens durchgreifen. Schließlich bedarf es im Zusammenhang mit der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) einer Untersuchung der Frage, inwieweit sich für die Steuerhinterziehung ein bestimmtes Verhalten herausarbeiten lässt, welches als wesentlicher Tatbeitrag im Sinne der funktionellen Tatherrschaft zu qualifizieren ist und inwieweit ein solches Verhalten kausal für den Hinterziehungserfolg sein muss.

Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung

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