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B. Willensherrschaft als Tatherrschaftsmerkmal des mittelbaren Täters

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Ansatzpunkt der kritischen Auseinandersetzung mit Tatherrschaft bei mittelbarer Täterschaft ist das von Roxin geprägten Kriterium der „Willensherrschaft“. Wie oben[1] gezeigt, geht Roxin davon aus, dass der mittelbare Täter Tatherrschaft kraft Willensherrschaft habe. Willensherrschaft gliedere sich wiederum auf in Nötigungsherrschaft, Irrtumsherrschaft und Tatherrschaft kraft der Beherrschung eines organisatorischen Machtapparates. Es wird zunächst ganz grundsätzlich bezweifelt, ob es möglich sei, diese drei – dem ersten Anschein nach völlig unterschiedlichen Herrschaftsformen – aus demselben Oberbegriff, also der Willensherrschaft, abzuleiten. Auch der Terminus der „Willensherrschaft“ sei für sich genommen missverständlich, da die Gefahr bestehe, „Willensherrschaft“ mit „Willensbeeinflussung“ gleichzusetzen, was aber mit dem Gedanken der Tatherrschaft, der eben „Herrschaft“ und nicht lediglich „Einfluss“ verlange, unvereinbar sei.[2]

Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung

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