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Teil 3 Neueste Kritik an der Tatherrschaftslehre
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
A. Kritik an dem Kriterium der Handlungsherrschaft als Tatherrschaftsmerkmal des unmittelbaren Täters
B. Willensherrschaft als Tatherrschaftsmerkmal des mittelbaren Täters
C. Die funktionelle Tatherrschaft als Tatherrschaftsmerkmal des Mittäters
D. Zwischenfazit zur neuesten Kritik an der Tatherrschaftslehre
E. Fehlende normative Begründung des Tatherrschaftsbegriffs
F. Kritik an der Herleitung von Mittäterschaft im Rahmen der Tatherrschaftslehre
G. Verlust des objektiven Tatbezuges der Tatherrschaftslehre
H. Zwischenfazit zur neuesten Kritik an der Tatherrschaftslehre
J. Zirkelschluss der Tatherrschaftslehre
K. Zwischenfazit zur neuesten Kritik an der Tatherrschaftslehre
L. Fazit zur neuesten Kritik an der Tatherrschaftslehre
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Trotz ihrer weitgehenden Etablierung in der Wissenschaft ist es der Tatherrschaftslehre zu keinem Zeitpunkt gelungen, Kritik vollständig zu überwinden. Unter den Kritikern der Tatherrschaftslehre befanden sich auch stets solche, die nicht nur einzelne Aspekte dieser Lehre kritisierten, sondern der Tatherrschaftslehre insgesamt kritisch gegenüberstanden. Nur beispielhaft sei etwa auf Freund[1] hingewiesen: „Solange unklar bleibt, wie die zu beherrschende Tat genau beschaffen sein muss, um eine Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer dieser Tat zu begründen, ist der Herrschaftsbegriff ein „Zauberhut“, aus dem praktisch jedes beliebige Ergebnis herausgeholt werden kann. Ist dagegen geklärt, wie die Tat, wegen derer bestraft werden soll, näherhin beschaffen ist, entbehrt ein zusätzliches Herrschaftserfordernis speziell für die Tatbestände, die täterschaftliches Verhalten erfassen, der Berechtigung.“
Nicht zu bestreiten ist gleichwohl, dass derart grundlegende Kritik an der Tatherrschaftslehre gegen Ende des zwanzigsten Jahrhunderts eher vereinzelt geäußert wurde.[2] In jüngerer Zeit erschienen nun jedoch in vermehrtem Maße Abhandlungen, die der Tatherrschaftslehre bereits in ihren Grundthesen widersprechen und auf der Basis einer kritischen Analyse die Lehre von der Tatherrschaft als Täterlehre insgesamt ablehnen.[3] Für die vorliegende Untersuchung wirft dies die Frage nach dem Einfluss dieser Kritik auf die Anwendung der Tatherrschaftslehre im Rahmen der Steuerhinterziehung auf. Vor diesem Hintergrund sollen im Folgenden diejenigen Einwände gegen die Tatherrschaftslehre herausgearbeitet werden, die sich unter Umständen auf das Steuerstrafrecht übertragen lassen und dort möglicherweise einer Anwendung der Tatherrschaftslehre auf die Steuerhinterziehung im Wege stehen könnten.