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G. Verlust des objektiven Tatbezuges der Tatherrschaftslehre

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Weiterhin wird der Tatherrschaftslehre der Verlust eines objektiven Tatbezugs vorgeworfen.[1] Unter objektivem Tatbezug wird die Einordnung der Tatherrschaftslehre in den objektiven Deliktstatbestand verstanden. Dieser Einwand wird in erster Linie auf die Anwendung der Äquivalenztheorie im Rahmen des objektiven Tatbestandes zurückgeführt. Die Äquivalenztheorie gehe von der Gleichwertigkeit sämtlicher Bedingungen auf der objektiven Ebene aus. Der Verursachungsbeitrag des Teilnehmers führe also ebenso zum Erfolg wie derjenige des Täters. Es stelle sich dann aber die Frage, warum nur dem Täter Handlungsherrschaft zugesprochen werde, wenn doch sämtliche Bedingungen – und damit auch der Tatbeitrag des Teilnehmers – gleich seien. Auf der Basis der Äquivalenztheorie sei es im Grunde nicht möglich, bereits auf der objektiven Ebene zu einer Abgrenzung von Handlungsherrschaft und bloßen Teilnahmehandlungen zu kommen.[2] Es bleibe allein der Ausweg, die verschiedenen Tathandlungen nach ihrer unterschiedlichen Gefährlichkeit einzustufen, wonach dann Täter derjenige sei, dessen Tathandlung die größere Gefährlichkeit aufgewiesen habe. Dieser Weg habe jedoch zur Konsequenz, dass die solchermaßen definierte Tatherrschaft zu einer von der objektiven Tatbegehung losgelösten Eigenschaft des Täters werde.[3] Dies führe allerdings zu einem reinen Gesinnungsstrafrecht.[4] Insgesamt sei hieran der Verlust des objektiven Tatbezuges der Tatherrschaftslehre abzulesen.

Auch Kriterien der objektiven Zurechnung seien nicht geeignet diesem Problem abzuhelfen.[5] Es werden nämlich grundlegende Einwände gegen die Lehre von der objektiven Zurechnung gesehen. Diese werden vornehmlich an dem Kriterium des unerlaubten Risikos fest gemacht. Dessen Anwendung führe zwangsläufig dazu, dass unterschiedliche Bedingungen bereits auf der objektiven Ebene nicht als gleichwertig angesehen werden könnten, denn anders lasse sich nicht erklären, warum das vom Täter geschaffene unerlaubte Risiko ein anderes sein solle als das des Teilnehmers. Ein solches Verständnis lasse sich jedoch nicht mit der Äquivalenztheorie, die von einer objektiven Gleichwertigkeit aller Bedingungen ausgehe und auf deren Erkenntnissen die Lehre von der objektiven Zurechnung fuße, in Einklang bringen.[6]

Insgesamt sei es also nicht möglich, auf der objektiven Ebene ein dogmatisches Kriterium festzulegen, das geeignet sei, täterschaftliches Handeln von Teilnehmerhandeln zu unterscheiden. Ein solches Kriterium könne allenfalls beim Täter persönlich gefunden werden. Dies berge für sich genommen allerdings wiederum die Gefahr, dass Tatherrschaft zu einer bloßen Gesinnung entwertet würde.[7] Das Kriterium der Tatherrschaft weise demnach insgesamt keinen ausreichenden Bezug zur objektiven Tatseite auf, sondern müsse vielmehr in einer Zwischenebene zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand eingeordnet werden.[8]

Dieser Einwand, der sich mit einem Verlust des objektiven Tatbezugs der Tatherrschaftslehre auseinandersetzt, weist einen inhaltlichen Zusammenhang zu der Kritik auf, die gegen das Kriterium der Handlungsherrschaft vorgetragen wird. Auch hier geht es um die Problematik, dass auf der Basis der Äquivalenztheorie Tatbeiträge von unterschiedlicher Intensität dazu in der Lage sind, den tatbestandlichen Erfolg zu verursachen. Dies verhindere eine Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme auf objektiver Tatbestandsebene, weil sich die maßgebliche Tatbestandshandlung nicht konkret definieren lasse.

Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung von Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung lässt sich dieser Einwand gegen die Tatherrschaftslehre nur dann entkräften, wenn es gelingt, aus dem Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO eine konkrete Tatbestandshandlung abzuleiten, deren Vornahme zwingend zu einer täterschaftlichen Verantwortung führt. Sollte dies gelingen, wäre eine Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Rahmen der Steuerhinterziehung bereits auf objektiver Ebene möglich und der Vorwurf, die Tatherrschaftslehre leide an einem Verlust des objektiven Tatbezuges, ließe sich insoweit für die Fälle des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO entkräften.

Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung

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