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H. Zwischenfazit zur neuesten Kritik an der Tatherrschaftslehre

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Auch die Einwände gegen die Tatherrschaftslehre, die sich vornehmlich mit den rechtsdogmatischen Grundlagen dieser Täterlehre auseinandersetzen, lassen sich möglicherweise auf das Steuerstrafrecht übertragen und werfen dort die Frage nach der Tauglichkeit des Tatherrschaftskriteriums im Rahmen der Steuerhinterziehung auf. Von Interesse ist hierbei zunächst, ob für die Anwendung der Tatherrschaftslehre auf die Steuerhinterziehung eine normative Einordnung des Tatherrschaftskriteriums notwendig ist und wie eine solche sich unter Umständen herleiten ließe. Sodann ist klärungsbedürftig, ob im Rahmen der funktionellen Tatherrschaft des Mittäters allein auf das eigene Tatverhalten des potentiellen Mittäters abgestellt werden kann, oder ob es darüber hinaus einer Zurechnung fremder Verursachungsbeiträge bedarf und inwieweit eine derartige Verhaltenszurechnung überhaupt möglich ist. Schließlich gibt diese Kritik Anlass zu der Untersuchung, ob sich im Rahmen der Steuerhinterziehung ein konkretes Tatverhalten definieren lässt, welches eine Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme bereits auf der objektiven Tatbestandsebene ermöglicht und daher den Vorwurf entkräftet, die Tatherrschaftslehre leide an einem Verlust des objektiven Tatbezuges.

Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung

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