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Teil 3 Neueste Kritik an der TatherrschaftslehreH. Zwischenfazit zur neuesten Kritik an der Tatherrschaftslehre › I. Tatherrschaft bei „Verursachungsdelikten“

I. Tatherrschaft bei „Verursachungsdelikten“

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Die Kritik an der Tatherrschaftslehre setzt sich wiederholt mit der Frage auseinander, wie sich Tatherrschaft bei sogenannten Verursachungsdelikten verhält.[1] In diesem Bereich ähneln sich die Argumentationsmuster von Rotsch und Marlie.[2] Unter dem Begriff „Verursachungsdelikt“ wird auch bei Rotsch ein Tatbestand verstanden, bei dem es für die Deliktsbeschreibung nicht auf eine konkrete Tatbestandshandlung, sondern ausschließlich auf die Verursachung des tatbestandlichen Erfolges ankommen soll.[3] Eine der Kernthesen besteht hierbei darin, dass sich der ganz überwiegende Teil aller Straftatbestände des Strafgesetzbuches nur als reine Verursachungsdelikte interpretieren ließen.[4] Dieser Umstand führe zu erheblichen Problemen im Rahmen der Täterlehre.[5]

Ansatzpunkt der Analyse dieses Problems ist die „Relativität des Tatherrschaftsbegriffes“. Darunter wird die Abhängigkeit der Tatherrschaft von dem tatbestandsmäßigen Geschehen verstanden. Tatherrschaft lasse sich nur dann adäquat bestimmen, wenn vorab feststehe, welches Verhalten der Täter beherrschen müsse, um Tatherrschaft zu haben und damit Täter zu sein.[6] Diese Grundvoraussetzung der Tatherrschaftslehre werde von ihren Anhängern jedoch in zweifacher Hinsicht missachtet. Dies äußere sich zum einen darin, dass Täterschaft bei Anwendung der Tatherrschaftslehre weitgehend „wertend“ und „ohne Maßstab“ bestimmt werde.[7] Grund hierfür soll sein, dass bei Verursachungsdelikten nicht auf ein konkret eingrenzbares Verhalten, das beherrscht werden müsse, abgestellt werden könne. Zwingende Folge aus diesem Umstand sei, dass der gesamte Kausalverlauf beherrscht werden müsse, um von Tatherrschaft sprechen zu können, weil ein einzelnes Verhalten nicht abstrakt festgelegt werden könne. Problematisch hieran sei jedoch, dass der „gesamte Kausalverlauf“ eines Deliktes keinen ohne weiteres bestimmbaren Anfang habe, weil sich die Kausalkette auf der Basis der Äquivalenztheorie bis ins Unendliche ausdehnen lasse. Dennoch oder gerade deswegen bedürfe es einer Eingrenzung, welches Verhalten beherrscht werden müsse. Diese Eingrenzung könne bei Anwendung der Tatherrschaftslehre nur in der Tatherrschaft selbst gesehen werden, weil die Tatherrschaftslehre darüber hinaus kein weiteres Abgrenzungskriterium anbiete. Das Kriterium der Tatherrschaft diene also zusätzlich dazu, das Verhalten einzugrenzen, welches beherrscht werden müsse. Vor dem Hintergrund, dass der Begriff der Tatherrschaft für sich genommen jedoch inhaltsleer und damit ausfüllungsbedürftig sei, könne eine derartige Eingrenzung nicht objektiv, sondern allenfalls „wertend“ und „ohne trennscharfen Maßstab“ bestimmt werden.[8] Dies sei der erste Umstand, den die Anhänger der Tatherrschaftslehre bei Anwendung des Tatherrschaftsgedankens auf Verursachungsdelikte nicht beachteten.

Hieran anschließend sei aber noch ein zweiter, etwas anders gearteter Vorwurf an die Tatherrschaftslehre zu richten. Sie beachte nicht ausreichend, dass der Begriff der Tatherrschaft bereits aufgrund seiner relativen, beziehungsweise „adjektivischen“ – Abhängigkeit zum Oberbegriff des tatbestandlichen Erfolges nichts zu einer näheren Konkretisierung der Tatbestandshandlung beitragen könne.[9] Der Umstand, dass die Tatherrschaftslehre im Rahmen von Verursachungsdelikten ihren eigenen Bezugsrahmen selbst mitdefinieren müsse, überstrapaziere die Möglichkeiten dieses – allein adjektivisch zu verwendenden – Begriffes. Zur Begründung dieser These wird darauf verwiesen, dass der Begriff der Tatherrschaft denknotwendig in einer relativen Abhängigkeit zu dem tatbestandlichen Erfolg der Tat als Oberbegriff stehe. Tatherrschaft könne demzufolge nur adjektivisch verstanden werden und die Tat nicht konstituieren. Deshalb könne die Tatherrschaftslehre nicht formulieren: „Es tötet nur, wer mit Tatherrschaft tötet“, sondern sie könne allenfalls behaupten: „Es könne nur derjenige Täter eines Totschlags im Sinne von § 212 StGB sein, der das Tötungsgeschehen als Zentralgestalt (mit „Tatherrschaft“) beherrsche.“[10] Es sei also nicht denkbar, dass der Begriff der Tatherrschaft aus sich selbst heraus festlege, wer Täter sei. Die Tatherrschaftslehre könne sich dem Täterbegriff vielmehr ausschließlich beschreibend nähern. Illustriert am Beispiel einer Alltagssituation sind diese Ausführungen wie folgt zu verstehen: die Aussage „der Pullover ist blau“ gestattet keinerlei Rückschlüsse darauf, was mit der Farbe Blau an sich gemeint ist. Die Farbe Blau muss also schon vorab definiert sein, um die Aussage verstehen zu können, weil das Adjektiv blau nur den Zustand des Pullovers beschreiben kann. Übertragen auf die Lehre von der Tatherrschaft bedeutet dies, dass unabhängig von dem Begriff der Tatherrschaft vorab feststehen muss, welches das tatbestandsmäßige Geschehen ist, das der Täter beherrschen muss, um als solcher zu gelten. Hierbei, müsse aber beachtet werden, dass das Tatherrschaftskriterium aufgrund seiner relativen Abhängigkeit zum Oberbegriff des tatbestandlichen Erfolges nicht dazu geeignet sei, derartige Kriterien aus sich selbst heraus zu bestimmen.[11]

Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung

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