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Teil 2 Die rechtliche Bewältigung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Unternehmenskontext › A. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung von Personen auf Leitungsebene

A. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung von Personen auf Leitungsebene

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Bei unternehmensbezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten agiert in den seltensten Fällen eine Leitungsperson allein; vielmehr sind im Regelfall verschiedene Personen entweder auf derselben oder auf einer untergeordneten Hierarchieebene beteiligt, was eine Differenzierung von horizontaler und vertikaler Haftung nahe legt.

Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung

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