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c) Internes Kontrollsystem nebst Compliance-Funktion nach § 29 VAG

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Ähnliche Anforderungen an die Geschäftsorganisation wie für Kreditinstitute finden sich für den Versicherungssektor in dem seit 1.1.2016 geltenden Versicherungsaufsichtsgesetz. Nach § 29 VAG müssen Versicherungsunternehmen über ein wirksames internes Kontrollsystem verfügen, das mindestens Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen, eine angemessene unternehmensinterne Berichterstattung auf allen Unternehmensebenen sowie eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (Compliance-Funktion) umfasst.

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Insoweit sieht auch diese Regelung im Versicherungsaufsichtsrecht die Compliance-Funktion als unternehmensinterne Stelle vor, die eine institutionelle Kontrollfunktion hat. Detailliertere Vorgaben an eine (Tax) Compliance-Funktion lassen sich daraus nicht ableiten, schon gar nicht mit unmittelbarer Wirkung für alle branchenfremden Unternehmen.

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