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b) Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gem. § 25a KWG

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Weiterhin verpflichtet § 25a Abs. 1 S. 1 KWG jedes Kreditinstitut zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Zudem verlangt § 25a Abs. 1 S. 3 KWG ein angemessenes und wirksames Risikomanagement, dass insbesondere die Einrichtung interner Kontrollverfahren umfasst.

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Für Kreditinstitute, die keine Wertpapierdienstleistungsunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 4 WpHG sind, wurde in § 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 c) KWG zudem die Compliance-Funktion als Teil des internen Kontrollsystems konkret aufgelistet.[133] Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass damit Risiken aus der Nichtbefolgung rechtlicher Vorgaben entgegengewirkt werden soll, indem die Compliance-Funktion die Geschäftsleitung bei der Ausgestaltung entsprechender Maßnahmen unterstützt und zudem die Maßnahmen an sich beschwert sowie deren Qualität und Angemessenheit sichert und überwacht.[134]

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Und schließlich müssen Kreditinstitute nach § 25c Abs. 1 KWG auch über Verfahren zur Verhinderung strafbarer Handlungen (wie bspw. Geldwäsche, Marktmanipulation und Insiderhandel) verfügen.

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Da die Pflichten der §§ 25a, 25c KWG überwiegend auf die spezifischen Risiken von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten und ihre Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugeschnitten sind und somit eine Übertragung auf Gesellschaften mit anderem Unternehmensgegenstand sich als schwierig erweist, können diese Vorgaben allenfalls punktuell und selektiv bei der Einrichtung eines allgemeinen Compliance Management Systems herangezogen werden.[135]

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Von besonderem Interesse ist im vorliegenden Kontext jedoch, dass sich die Verfahren des Kreditinstitutes zur Verhinderung von Gesetzesverstößen auch auf Maßnahmen zur Unterbindung von Steuerstraftaten erstrecken sollten. Machen sich Geschäftsleiter der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig oder dulden diese, so rechtfertigt dies regelmäßig ihre Abberufung nach § 36 Abs. 1 KWG. Beruht das Geschäftsmodell des Kreditinstituts auf nachhaltigen Verstößen gegen das Steuerrecht, so kann die Entfernung einzelner Verantwortlicher unter Umständen nicht ausreichen und die BaFin nach § 35 Abs. 2 Nr. 6 sogar die Erlaubnis entziehen.[136]

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