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b) Das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem

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Zwischen der Steuerfunktion und der externen Rechnungslegung besteht demnach eine Vielzahl von Schnittstellen. Für die Ausgestaltung eines Tax Compliance Management Systems (oder in der Terminologie der Finanzverwaltung: eines steuerlichen internen Kontrollsystems) sollte daher auch nicht außer Acht gelassen werden, dass kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften nach § 289 Abs. 4 HGB dazu verpflichtet sind, im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des rechnungslegungsbezogenen internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems zu beschreiben.

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Ausweislich der Gesetzesbegründung zum BilMoG, mit dem seinerzeit diese Vorschrift eingeführt wurde, folgt aus dieser Regelung zwar keine Verpflichtung zur Einrichtung eines rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, zugleich wurde jedoch herausgehoben, dass die unzureichende Einrichtung eines solchen Systems die Möglichkeit einer Sorgfaltspflichtverletzung durch die Geschäftsführungsorgane bergen kann. Angesichts stetig steigender Haftungsrisiken und vor dem Hintergrund des durch vorgenannte Regelung verursachten Rechtfertigungsdrucks dürfte faktisch ein Befolgungszwang zur Einrichtung eines rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems bestehen.[127]

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