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3. Konsequenzen für Tax Compliance

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Von den Sanktionen bei Verletzung steuerlicher Pflichten wiegen die straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen am schwersten. Für das Unternehmen sind dies neben den finanziellen Nachteilen – insbesondere bei der Verhängung von Verbandsgeldbußen nach § 30 OWiG oder der Einziehung des Werts von Taterträgen gem. § 29a OWiG – nicht zuletzt die damit verbundenen Reputationsrisiken, die bereits mit Einleitung von straf- bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Unternehmensverantwortliche bzw. das Unternehmen selbst, erst Recht jedoch bei Verhängung einer solchen Sanktionsmaßnahme drohen. Hinzu kommen die außerstrafrechtlichen Nebenfolgen, die etwa bei einer Eintragung ins Gewerbezentralregister für ein Unternehmen, das von öffentlich vergebenen Aufträgen abhängig ist, existenzbedrohend sein können.

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Ein Tax Compliance Management System muss daher zum Ziel haben, die Risiken der Sanktionierung von steuerstraf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfehlungen der Unternehmensverantwortlichen (d.h. Organe, aber auch leitende Mitarbeiter) zu minimieren. Dies gelingt, wenn durch ein strukturiertes und dokumentiertes System ein Verschulden widerlegt werden kann, die Verantwortlichen sich also exkulpieren können.[74] Ausgangspunkt solcher risikoorientierter Überlegungen ist zweckmäßigerweise die Vorschrift mit den niedrigsten Anforderungen an einen Verschuldensnachweis. Von den zuvor dargestellten Vorschriften ist die „Schwelle zur Sanktionierung“ am ehesten bei der Aufsichtspflichtverletzung i.S.d. § 130 OWiG überschritten. So ist ein die bußgeldrechtliche Verantwortung auslösendes Verschulden bereits dann anzunehmen, wenn die Zuwiderhandlung des Mitarbeiters durch die „gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert“ worden wäre. Die gehörige Aufsicht wurde dann eingehalten, wenn der Verantwortliche alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich und zumutbar sind.[75] Dies beinhaltet in jedem Fall eine sorgfältige Auswahl, Koordination, Instruktion und Kontrolle der Mitarbeiter und damit wesentliche Bestandteile eines (Tax) Compliance Management Systems (insofern wird eine allgemeine Compliance-Verpflichtung in der Literatur teilweise auch aus § 130 OWiG abgeleitet[76]). Allerdings sind für den Umfang der Aufsichtspflicht „in erster Linie Art, Größe und Organisation des Betriebs, die unterschiedlichen Überwachungsmöglichkeiten, aber auch Vielfalt und Bedeutung der zu beachtenden Vorschriften und die Anfälligkeit des Betriebs für Verstöße gegen diese Bestimmungen“ maßgeblich.[77] Kann eine Haftung nach § 130 OWiG ausgeschlossen werden, kommt auch keine andere Form der Verschuldenszurechnung in Betracht.[78]

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