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c) Nebenfolgen

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Neben den vorbeschriebenen Sanktionen gibt es weitere das Unternehmen treffende Konsequenzen. Hierzu gehört als Nebenfolge einer Verbandsgeldbuße insbesondere die Eintragung gem. § 149 Abs. 2 GewO in das Gewerbezentralregister. Diese kann insbesondere bei Unternehmen, die an der Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen, äußerst nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen haben.

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Auf die Voraussetzungen einer Haftung für fremde Steuern (nach §§ 69 ff. AO und anderen Vorschriften, wie z.B. § 25d UStG) sei an dieser Stelle nicht weiter eingegangen. Es wird auf das 15. Kap. Rn. 6 ff. verwiesen.

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