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a) Verbandsgeldbuße, § 30 OWiG

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Über § 30 OWiG kommt bei Verwirklichung eines Steuerdelikts durch Unternehmensverantwortliche die Verhängung eines Bußgelds gegen das Unternehmen selbst (sog. Verbandsgeldbuße) in Betracht.[69]

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Die Vorschrift setzt voraus, dass eine vertretungsberechtige Person eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind. Das von der natürlichen Person verwirklichte Delikt wird der juristischen Person oder Personenvereinigung zugerechnet, als hätte diese das Delikt begangen.

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Als Anknüpfungstat kommen insbesondere §§ 370, 378 AO in Betracht aber auch § 130 OWiG in Betracht. Bei der Verhängung von Verbandsgeldbußen gegen Unternehmen stellen die Ermittlungsbehörden regelmäßig auf die Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG ab, die wiederum eine strafbare Steuerhinterziehung gem. § 370 AO oder leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO erleichtert hat.

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Das zulässige Höchstmaß einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG liegt bei 10 000 000 EUR (bei vorsätzlicher Straftat, hier also § 370 AO). Im Falle einer Ordnungswidrigkeit als Anknüpfungstat ist das in dieser Vorschrift angedrohte Höchstmaß der Geldbuße entscheidend. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegt dieses bei 50 000 EUR. Anders ist dies jedoch, wenn auf eine Aufsichtspflichtverletzung als Anknüpfungstat abgestellt wird: Durch den Verweis in § 130 Abs. 3 S. 2 OWiG auf § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG kommt die Ordnungswidrigkeit einer Aufsichtspflichtverletzung als Auslöser des verzehnfachten Bußgeldrahmens in Betracht.

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Darüber hinaus kann das gesetzliche Höchstmaß des Bußgeldrahmens überschritten werden, wenn dies zum Zwecke der Gewinnabschöpfung erforderlich ist (§ 30 Abs. 3, § 17 Abs. 4 S. 2 OWiG); dies betrifft bei Steuerdelikten den Zinsschaden.[70]

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