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b) Vermögensabschöpfung, § 29a OWiG

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Wird keine Geldbuße festgesetzt, kommt die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 29a OWiG (in der bis zum 30.6.2017 geltenden Gesetzesfassung „Verfall“) in Betracht.[71] Nach h.M. ist Gegenstand der Vermögensabschöpfung bei Steuerordnungswidrigkeiten der infolge der Steuerverkürzung eingetretene Zinsgewinn[72] und die ansonsten fällig gewordenen Säumniszuschläge, nicht aber die vorenthaltene Steuer selbst.[73]

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