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d) Zusammenfassung

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Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass den Vorstand einer Aktiengesellschaft die Pflicht trifft, ein Compliance Management System einzurichten, dessen Gestaltung im Einzelnen im Ermessen des Vorstandes liegt.[121] Da von der Legalitätspflicht alle Rechtsbereiche erfasst sind, hat dieses Compliance Management System auch die Einhaltung der steuerrechtlichen Regelungen sicherzustellen, mithin ist also auch die Verpflichtung zur Einführung eines steuerlichen Subsystems (Tax CMS) zum allgemeinen Compliance Management System zu bejahen.

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Diese Erkenntnis beginnt sich in jüngerer Zeit auch im Hinblick auf den GmbH-Geschäftsführer zu verfestigen, trotz aller Unterschiede, die diese Rechtsform im Vergleich zur AG aufweist.[122] Denn auch der GmbH-Geschäftsführer hat nicht nur die ihn persönlich treffenden Pflichten (vgl. bspw. § 43 Abs. 3 GmbHG zur Kapitalbindung und § 15a Abs. 1 InsO zur Insolvenzantragspflicht) zu beachten, vielmehr trifft auch ihn die allgemeine Legalitätspflicht. Daher hat auch der GmbH-Geschäftsführer durch geeignete organisatorische Vorkehrungen ein rechtskonformes Verhalten der nachgeordneten Mitarbeiter sicherzustellen. Mithin wird auch der GmbH-Geschäftsführer – zumindest im Falle einer (mittel)großen GmbH – Grundelemente eines Compliance Management Systems einführen müssen.[123]

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Im Hinblick auf die – verglichen zu einer (börsennotierten) AG – vielfach geringere Größe der in der Rechtsform der GmbH organisierten Unternehmen und die geringe Komplexität der Organisationsstruktur ist jedoch in besonderer Weise zu beachten, dass die organisatorischen Compliance-Maßnahmen an den tatsächlichen Gegebenheiten auszurichten sind (siehe voranstehend zur Business Judgement Rule und der ökonomischen Zweck-Mittel-Relation).

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